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Archiv von Mai, 2006

Der Europäische Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: C-124/05) den Urlaubsverzicht gegen Entgelt untersagt.

Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie müssen die EU-Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einer Vollzeitbeschäftigung hat 50 aufgesparte Urlaubstage und will diese seinem Arbeitgeber verkaufen. Er hat in diesem Jahr noch keinen Urlaub genommen. Er kann dann maximal 30 Tage verkaufen (50 – 20 Tage (gesetzliches Minimum) )