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Archiv von April, 2006

Fahrtenbuch

Geschrieben von A. Kosa , 27. April 2006

Der BFH hat die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nochmal verschärft. Nicht nur, dass eine Excel-Tabelle unzulässig ist! Es dürfen auch keine losen Blätter mehr verwendet werden. Fahrtenbuch ist also wörtlich zu nehmen.


Die Ist-Besteuerung hat für Sie den Vorteil, dass Sie die Umsatzsteuer*, die Sie einem Kunden in Rechnung stellen, erst dann an das Finanzamt abführen müssen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat.

Freiberufler dürfen diese Regelung immer beanspruchen. Unternehmer sind nur begünstigt, wenn sie

bis 30.6.2006: bis 125.000 Euro Umsatz in 2005 erzielt haben

ab 01.07.2006: bis 250.000 Euro Umsatz in 2006 (und später) erzielen

bis 31.12.2009: in den neuen Bundesländern bis 500.000 Euro Vorjahresumsatz erzielen.

Bitte beachten Sie, dass Sie oder Ihr Steuerberater bei einem Wechsel von Sollbesteuerung auf Istbesteuerung einen Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen müssen.

*Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Steuer, die auf den Mehrwert gezahlt wird, der beim Verkauf eines Produktes im Verhältnis zum Einkaufspreis erzielt wird. Die Umsatzsteuer ist gleichbedeutend mit der Mehrwertsteuer.


Betriebfeiern

Geschrieben von A. Kosa , 1. April 2006

Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten Veranstaltung (steuerpflichtiger) Arbeitslohn zugewendet.

Im Streitjahr führte der Kläger für seine Arbeitnehmer einen Betriebsausflug, eine Karnevalsfeier und eine Weihnachtsfeier durch. Außerdem veranstaltete der Kläger anlässlich des 10-jährigen Bestehens seines Unternehmens für seine Arbeitnehmer ein Abendessen mit anschließendem geselligem Beisammensein. Das Finanzamt war der Auffassung, die Aufwendungen des Klägers für die Karnevals- und die Jubiläumsfeier seien steuerpflichtiger Arbeitslohn…

Im Revisionsverfahren hat der BFH jedoch anders entschieden. Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen können im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen  Ein solches eigenbetriebliches Interesse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der Arbeitgeber anlässlich von Betriebsveranstaltungen Aufwendungen tätigt, um den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Der BFH hält nach erneuter Überprüfung der Rechtsfrage daran fest, dass Arbeitslohn zugewendet wird, wenn der Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durchführt. Denn in einem solchen Fall ist der Schluss gerechtfertigt, dass die den Arbeitnehmern dabei zukommenden Vorteile nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, sondern dass die Dienste der Arbeitnehmer auf diesem Wege entgolten werden sollen.

Quelle: http://www.haufe.de/