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Archiv von Februar, 2006

Bisher sozialversicherungsrechtlich befreite Gesellschafter-Geschäftsführer sollen in die Rentenkassen nachzahlen. Das Bundessozialgericht hält GmbH-Geschäftsführer für versicherungspflichtig. Soeben wurde im Falle eines Gesellschafter-Geschäftsführer, dass dieser scheinselbständig und damit auch rückwirkend in die Sozialversicherungspflicht eingeordnet wird. Viele der Gesellschafter-Geschäftsführer, die bisher keine Rentenbeiträge einzahlen mussten, müssen danach ab sofort zahlen, und das sogar rückwirkend Rechnet man den Mindestbetrag hoch, sind das für fünf Jahre (Verjährungsfrist) rund 30.000 EUR (Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005, B 12 KR 18/04 R).
Wie sich dieses Urteil in der Praxis auswirken wird, bzw. wie ggf. dagegen vorgegangen werden kann, ist noch ungewiss.

Hat ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin fristlos gekündigt, so endet damit sein Weisungsrecht ihr gegenüber. Hat die Mitarbeiterin zum Beispiel noch den Firmenwagen zurückzugeben, so darf ihr ehemaliger Chef ihr keinen Termin dafür vorschreiben, sondern hat sich um eine einvernehmliche Regelung zu bemühen. Er kann im Falle der Weigerung die Herausgabe über eine Klage beim Arbeitsgericht erreichen. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 9 Sa 566/05)


Seit dem 1.1.2006 muss der Arbeitgeber bei bis zu 30 Beschäftigten auch für Angestellte Umlage 1 (Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit) an die Krankenkassen zahlen. Dabei werden auch weiterhin Arbeitnehmer, die nicht vollbeschäftigt sind, mit den entsprechenden Faktoren kleiner als 1 berechnet. Öffentliche Arbeitgeber und ähnliche Institutionen nehmen nicht am Ausgleichsverfahren teil:

Maximale Erstattung: 80% des fortgezahlten Entgelts

An der Umlage 2 (Erstattung der Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) nehmen ab 2006 alle Arbeitgeber teil:

Maximale Erstattung: 100% des fortgezahlten Entgelts bei Schwangerschaft

Mögliche Erstattung: 120% des fortgezahlten Entgelts bei Beschäftigungsverbot

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist  sowohl zur U1 als auch zur U2 nicht beitragspflichtig. Daraus folgt, dass auch kein Arbeitgeber Leistungen aufgrund einmalig gezahlten Arbeitsentgelts aus der Umlage U1 oder U2 beanspruchen kann.

Bitte beachten Sie auch, dass die Krankenkassen unterschiedliche Umlagebeitragssätze anbieten!!!

Zur Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit benötigen Sie von Ihren Arbeitnehmern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die zum Nachweis der Krankheit bei den Krankenkassen erforderlich sein kann.