Bisher sozialversicherungsrechtlich befreite Gesellschafter-Geschäftsführer sollen in die Rentenkassen nachzahlen. Das Bundessozialgericht hält GmbH-Geschäftsführer für versicherungspflichtig. Soeben wurde im Falle eines Gesellschafter-Geschäftsführer, dass dieser scheinselbständig und damit auch rückwirkend in die Sozialversicherungspflicht eingeordnet wird. Viele der Gesellschafter-Geschäftsführer, die bisher keine Rentenbeiträge einzahlen mussten, müssen danach ab sofort zahlen, und das sogar rückwirkend Rechnet man den Mindestbetrag hoch, sind das für fünf Jahre (Verjährungsfrist) rund 30.000 EUR (Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005, B 12 KR 18/04 R).
Wie sich dieses Urteil in der Praxis auswirken wird, bzw. wie ggf. dagegen vorgegangen werden kann, ist noch ungewiss.
A. Kosa ,
12. Februar 2006 