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Archiv von Januar, 2006

Kaum war sie in Kraft, kam es schon zum Streit um die Übergangsregelung für die Januar-Sozialversicherungsbeiträge. Das Bundesversicherungsamt sorgt nun für Klarheit: Arbeitgeber, die bis Dezember 2005 die frühe, besondere Beitragsfälligkeit zu beachten hatten, dürfen die Übergangsregelung für den Januar-Beitrag nicht anwenden. Zunächst erschien alles eindeutig Aufgrund des Gesetzeswortlauts waren die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bisher davon ausgegangen, dass alle Arbeitgeber von der Übergangsregelung Gebrauch machen können. Entsprechend hatten sie sich bereits in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 12.8.2005 geäußert. Viele Arbeitgeber hatten sich bereits frühzeitig darauf eingestellt. weiterlesen »

Bereits im Koalitionsvertrag vereinbarte die Große Koalition Änderungen im Sozialversicherungsrecht. Ein aktuelles ministerielles Arbeitspapier für ein Artikelgesetz sieht die dafür erforderliche Änderung der Arbeitsentgelt-Verordnung (ArEV) bereits zum 1. Juli 2006 vor. So soll teilweise eine Beitragspflicht von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen kommen. Außerdem sollen ab 1. Juli die Pauschalabgaben auf gewerbliche geringfügig entlohnte Beschäftigungen um 5 % angehoben werden. Dies wiederum wirkt sich auch auf den Gleitzonenfaktor aus.

Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge:

Beitragspflicht wird nicht alle treffen Bei der steuerlichen Behandlung der Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist keine Änderung geplant. Dennoch ist ab voraussichtlich 1. Juli 2006 eine teilweise Beitragspflicht dieser Zuschläge zur Sozialversicherung geplant. Beitragspflichtig werden jedoch nur die Zuschläge von Arbeitnehmern mit höherer Stundenvergütung, für alle anderen Beschäftigten ändert sich nichts: Wenn das Arbeitsentgelt maximal 25 EUR pro Stunde beträgt, dann sind aus dem Zuschlag keine Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen.

Minijobs:

Pauschalbeiträge sollen auf insgesamt 30 % steigen Nach dem vorliegenden Referentenentwurf soll der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von bislang 12 % auf 15 % erhöht werden. In der Krankenversicherung ist eine Steigerung von derzeit 11 % auf 13 % geplant. Folglich werden die meisten Minijobs dem jeweiligen Arbeitgeber dann um 5 % teurer kommen. Die 2 %-ige pauschale Abgeltungssteuer soll der Höhe nach unverändert bleiben. Da sich die Höhe der Pauschalabgaben auch direkt auf die Ermittlung des Gleitzonenfaktors “F” zur Beitragsberechnung im Niedriglohnsektor (Gleitzone) auswirkt, wird dieser Faktor für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 exakt 0,7160 betragen.

Noch ist nichts beschlossen

Obwohl die beabsichtigten Änderungen noch nicht beschlossen wurden, sollten sich Arbeitgeber bereits frühzeitig auf die zu erwartenden Änderungen einstellen.


Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird vom 1. Januar 2006 an neu geregelt. Künftig ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monates, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen. 

Die Beiträge müssen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen auf den Konten der Krankenkassen wertgestellt sein. Ich empfehle Ihnen, den Krankenkassen für eine fristgemäße Zahlung Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei verspäteter Zahlung werden Säumniszuschläge von 1% fällig!

Die Fälligkeitstage der SV-Beiträge 2006

Januar 2006  27.01.2006
 Februar 2006  24.02.2006
 März 2006  29.03.2006
 April 2006  26.04.2006
 Mai 2006  29.05.2006
 Juni 2006  28.06.2006
 Juli 2006  27.07.2006
 August 2006  29.08.2006
 September 2006  27.09.2006
 Oktober 2006  27.10.2006*
 November 2006  28.11.2006
 Dezember 2006  27.12.2006**

*Für die Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages kommt es auf den Sitz der Krankenkasse an, wenn einer der drei letzten Bankarbeitstage auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt.
**Der 24.12 und 31.12. gilt nicht als banküblicher Arbeitstag.
 

Zwei Möglichkeiten zur Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld: 

-Fiktivabrechnung – Berechnungsbasis ist der laufende Monat, relevante Änderungen werden berücksichtigt 

-Bezug zum Vormonat – Berechnungsbasis ist der Vormonat, relevante Änderungen werden berücksichtigt

Damit Sie im Januar keine Doppelbelastung der Beitragszahlungen haben hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Die am 27.01.2006 fälligen Beiträge für Januar 2006 können auf die Monate Februar bis Juli 2006 aufgeteilt werden. Sofern Sie diese Übergangsregelung nutzen möchten geben Sie für Januar 2006 einen „Null“- Beitragsnachweis ab. Die Januar-Beiträge sind dann zu je einem Sechstel zusammen mit den Beiträgen für Februar bis Juli im Beitragsnachweis zu melden und zahlen.

Den Beitragsnachweis muss ab 2006 elektronisch übermittelt werden. Dies geschieht wie gewohnt zum Fälligkeitstag. Nehmen Sie am Lastschriftverfahren teil, benötigt die Krankenkasse den Beitragsnachweis drei Arbeitstage früher.