Übergangsregelung zur neuen Beitragsfälligkeit gilt nicht für alle Arbeitgeber
A. Kosa ,
31. Januar 2006
Kaum war sie in Kraft, kam es schon zum Streit um die Übergangsregelung für die Januar-Sozialversicherungsbeiträge. Das Bundesversicherungsamt sorgt nun für Klarheit: Arbeitgeber, die bis Dezember 2005 die frühe, besondere Beitragsfälligkeit zu beachten hatten, dürfen die Übergangsregelung für den Januar-Beitrag nicht anwenden. Zunächst erschien alles eindeutig Aufgrund des Gesetzeswortlauts waren die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bisher davon ausgegangen, dass alle Arbeitgeber von der Übergangsregelung Gebrauch machen können. Entsprechend hatten sie sich bereits in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 12.8.2005 geäußert. Viele Arbeitgeber hatten sich bereits frühzeitig darauf eingestellt. weiterlesen »